Erwägungsgrund 31 32016L0681
Die Übermittlung von PNR-Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte nur im Einzelfall und unter voller Einhaltung der von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI festgelegten Bestimmungen gestattet sein. Im Interesse des Datenschutzes sollten bei solchen Übermittlungen an Drittstaaten weitere Anforderungen an den Zweck der Übermittlung gestellt werden. Für diese Übermittlungen sollten auch die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie das hohe Schutzniveau, das durch die Charta und die EMRK vorgesehen sind, gelten.