Erwägungsgrund 48 32017L1132
Um Marktmissbrauch zuverlässig zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung tragen.
Um Marktmissbrauch zuverlässig zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung tragen.