Erwägungsgrund 65 32017L1132
Die Rechte der Arbeitnehmer mit Ausnahme der Mitbestimmungsrechte sollten weiterhin den Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen, die in den Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates und den Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannt sind.