Erwägungsgrund 10 32019L1831
Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf EU-Ebene ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt wurde, müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Dabei müssen sie den EU-Grenzwert berücksichtigen, können aber den Rechtscharakter des nationalen Grenzwerts nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen.