Erwägungsgrund 3 32019L1831
Gemäß der Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission für die Europäische Union (EU) Ziele in Form von auf EU-Ebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken gefährlicher Chemikalien vor.