Erwägungsgrund 5 32019L1831
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/24/EG bewertet die Kommission anhand einer unabhängigen wissenschaftlichen Auswertung der neuesten wissenschaftlichen Daten die Zusammenhänge zwischen den gesundheitlichen Auswirkungen der gefährlichen chemischen Arbeitsstoffe und dem Niveau der arbeitsbedingten Exposition.