Erwägungsgrund 4 32019L1831
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG ermächtigt die Kommission — gestützt auf Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates — Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechnik festzulegen oder zu ändern.