Erwägungsgrund 12 32019L2162
Es ist daher angezeigt, im Unionsrecht festzulegen, dass gedeckte Schuldverschreibungen nur von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben werden dürfen. Spezialisierte Hypothekenkreditinstitute zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine Einlagen, sondern andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und somit unter die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen. Unbeschadet der nach geltendem nationalen Recht zulässigen Nebentätigkeiten handelt es sich bei spezialisierten Hypothekenkreditinstituten um Institute, die nur Hypothekendarlehen und Darlehen an den öffentlichen Sektor gewähren, wozu auch die Finanzierung von Darlehen, die von anderen Kreditinstituten erworben wurden, gehört. In dieser Richtlinie soll insbesondere festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Kreditinstitute gedeckte Schuldverschreibungen als Finanzierungsinstrument begeben dürfen, indem im Interesse eines hohen Maßes an Anlegerschutz spezifische Produktanforderungen formuliert und eine besondere Produktaufsicht festgelegt werden, denen Kreditinstitute unterworfen sind.