Erwägungsgrund 21 32019L2162
Kleine Kreditinstitute sind bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund der hohen Vorlaufkosten von Programmen gedeckter Schuldverschreibungen mit Schwierigkeiten konfrontiert. Auch die Liquidität spielt auf den Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen eine sehr wichtige Rolle und wird weitgehend durch den Umfang der umlaufenden Schuldverschreibungen bestimmt. Daher sollten gemeinsame Finanzierungen von zwei oder mehreren Kreditinstituten erlaubt sein, um kleineren Kreditinstituten die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen zu ermöglichen. Dabei würden Deckungswerte von mehreren Kreditinstituten in Form von Deckungswerten für gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einzelnen Kreditinstitut begeben werden, in einem Pool zusammengelegt, um die Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Mitgliedstaaten, in denen es hierfür derzeit keinen gut entwickelten Markt gedeckter Schuldverschreibungen gibt, zu vereinfachen. Mit den Anforderungen an den Rückgriff auf Vereinbarungen über gemeinsame Finanzierungen sollte sichergestellt werden, dass Deckungswerte‚die verkauft werden, oder die — sofern ein Mitgliedstaat das genehmigt hat — gemäß der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege einer Finanzsicherheit an das emittierende Kreditinstitut übertragen werden, den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit und die Vermögenstrennung entsprechen.