Erwägungsgrund 1 32021L1233
Die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher weiterhin gültig bleiben und qualifizierten Besatzungsmitgliedern ein angemessener Zeitraum zur Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses oder eines anderen als gleichwertig anerkannten Zeugnisses eingeräumt wird. Diese Übergangsmaßnahmen gelten jedoch außer für die in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 96/50/EG des Rates genannten Rheinschifferpatente nicht für von Drittländern ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die derzeit von den Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Anforderungen oder internationalen Übereinkünften, die vor Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/2397 galten, anerkannt werden.