Erwägungsgrund 6 32021L1233
Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Befähigungszeugnisse zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass in Bezug auf Zeugnisse aus Drittländern die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Anforderungen auch die Anforderungen betreffend den Austausch bestehender Zeugnisse gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 3 der genannten Richtlinie umfassen.