Erwägungsgrund 8 32021L1233
Gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind die Mitgliedstaaten, in denen die Binnenschifffahrt technisch nicht möglich ist, nicht zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet. Diese Ausnahmeregelung sollte für die vorliegende Richtlinie entsprechend gelten.