Erwägungsgrund 5 32021L1233
Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, sollten die Übergangsmaßnahmen für von Drittländern ausgestellte und von den Mitgliedstaaten anerkannte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nicht über den 17. Januar 2032 hinaus gelten. Zudem sollte die Anerkennung dieser Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher auf die Binnenwasserstraßen der Union beschränkt sein, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegen sind.