Erwägungsgrund 4 32021L1233
Um einen reibungslosen Übergang zu dem System der Anerkennung von Drittlandsurkunden gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, ist es notwendig, Übergangsmaßnahmen vorzusehen, mit denen für ausreichend Zeit gesorgt wird, damit Drittländer ihre Anforderungen an die Anforderungen der genannten Richtlinie angleichen können und die Kommission deren System zur Erteilung von Befähigungszeugnissen bewerten und gegebenenfalls einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 10 Absatz 5 der genannten Richtlinie erlassen kann. Mit diesen Maßnahmen würde auch für Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte, die in der Binnenschifffahrt tätig sind, Rechtssicherheit gewährleistet. In Anbetracht dieser Ziele ist es angezeigt, den Stichtag für die Gültigkeit der unter diese Übergangsmaßnahmen fallenden Drittlandsurkunden auf den um zwei Jahre verlängerten Termin für die Umsetzung der genannten Richtlinie festzulegen.