Erwägungsgrund 2 32021L1233
In Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung der von Drittlandsbehörden ausgestellten Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher festgelegt.