Erwägungsgrund 27 32022L2041
Mitgliedstaaten, die einen automatischen Indexierungsmechanismus verwenden, einschließlich halbautomatischer Mechanismen, bei denen eine verpflichtende Mindesterhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zumindest garantiert ist, sollten die Verfahren zur Anpassung an die gesetzlichen Mindestlöhne mindestens alle vier Jahre durchführen. Im Zuge dieser regelmäßigen Aktualisierungen sollte der Mindestlohn unter Berücksichtigung der Leitkriterien bewertet und sein Betrag anschließend erforderlichenfalls geändert werden. Die Häufigkeit der automatischen Indexierungsanpassungen einerseits und der Aktualisierungen der gesetzlichen Mindestlöhne andererseits kann unterschiedlich sein. Mitgliedstaaten, in denen es keine automatischen oder halbautomatischen Indexierungsmechanismen gibt, sollten ihren gesetzlichen Mindestlohn mindestens alle zwei Jahre aktualisieren.