Erwägungsgrund 33 32022L2041
Nur durch zuverlässige Überwachung und Datenerhebung lässt sich ein wirksamer Mindestlohnschutz bewirken. Für die Datenerhebung können die Mitgliedstaaten auf ausreichend repräsentative Stichprobenerhebungen, nationale Datenbanken, harmonisierte Daten von Eurostat und aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zurückgreifen. In Ausnahmefällen, in denen keine genauen Daten verfügbar sind, können die Mitgliedstaaten Schätzungen verwenden. Den Arbeitgebern, insbesondere den Kleinstunternehmen und anderen KMU, sollte durch die Umsetzung der Anforderungen an die Datenerhebung kein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre auf der Grundlage von Daten und Informationen, die von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, ihre Analyse der Höhe und der Entwicklung der Angemessenheit und Abdeckung der gesetzlichen Mindestlöhne sowie der tarifvertraglichen Abdeckung vorlegen.Darüber hinaus sollten die Fortschritte im Rahmen der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Koordinierung auf Unionsebene überwacht werden. In diesem Zusammenhang können der Rat oder die Kommission den Beschäftigungsausschuss und den Ausschuss für Sozialschutz gemäß Artikel 150 bzw. 160 AEUV ersuchen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Entwicklung der tarifvertraglichen Abdeckung und die Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Berichts und anderer multilateraler Überwachungsinstrumente wie des Benchmarkings zu prüfen. Bei einer derartigen Prüfung müssen die Ausschüsse die Sozialpartner auf Unionsebene, einschließlich der branchenübergreifenden Sozialpartner, gemäß Artikel 150 bzw. 160 AEUV einbeziehen.