Erwägungsgrund 37 32022L2041
Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Reformen und Maßnahmen zur Förderung eines angemessenen Mindestlohnschutzes für Arbeitnehmer sind zwar ein Schritt in die richtige Richtung, sie sind jedoch nicht immer umfassend und systematisch. Außerdem können Maßnahmen auf Unionsebene zur Verbesserung der Angemessenheit und Abdeckung der Mindestlöhne dazu beitragen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Union weiter zu verbessern und die Bedenken hinsichtlich möglicher negativer wirtschaftlicher Auswirkungen isolierter Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu verringern. Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.