Erwägungsgrund 11 32022L2523
Im Einklang mit den im Rahmen der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer verfolgten politischen Zielen zugunsten eines fairen Steuerwettbewerbs zwischen den Steuerhoheitsgebieten sollte die Berechnung des effektiven Steuersatzes auf Steuerhoheitsgebietsebene erfolgen. Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Steuersatzes sollte diese Richtlinie gemeinsame spezifische Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage (im Folgenden „maßgebliche Gewinne oder Verluste“) und für die gezahlten Steuern (im Folgenden „erfasste Steuern“) vorsehen. Ausgangspunkt sollten die für Konsolidierungszwecke verwendeten Abschlüsse sein, die anschließend einer Reihe von Anpassungen unterzogen werden sollten, etwa der Berücksichtigung zeitlicher Abweichungen, um Vergleichbarkeitseinschränkungen zwischen Steuerhoheitsgebieten zu vermeiden. Um bei der steuerlichen Behandlung von maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten, welche mitunter in mehreren Steuerhoheitsgebieten erfassten Steuern unterliegen — entweder aufgrund der Art der Einheiten (beispielsweise transparente Gesellschaften, hybride Gesellschaften oder Betriebsstätten) oder aufgrund der besonderen steuerlichen Behandlung der Erträge (beispielsweise Dividendenzahlung oder Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen) —, Neutralität zu gewährleisten, sollten die maßgeblichen Gewinne oder Verluste und die erfassten Steuern bestimmter Einheiten zudem anderen relevanten Einheiten innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe zugerechnet werden. Was erfasste Steuern anbelangt, so sollte diese Richtlinie im Lichte jeglicher weiterer Leitlinien der OECD ausgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten, damit eine einheitliche Ermittlung der erfassten Steuern aller Mitgliedstaaten und Drittstaaten und -gebiete gewährleistet ist.