Erwägungsgrund 16 32022L2523
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die PES und die SES vorübergehend nicht anzuwenden, sollten diese Richtlinie so umsetzen, dass das reibungslose Funktionieren des Systems der globalen Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen in der Union gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung der inländischen Geschäftseinheiten dieser Mitgliedstaaten, die Geschäftseinheiten der anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten und -gebiete zu informieren, sodass die anderen Mitgliedstaaten und die Drittländer in der Lage sind, die SES anzuwenden. Der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch genommen haben, sollte so gering wie möglich gehalten werden, wobei die wirksame Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union gewährleistet bleiben muss. Daher sollten diese Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Gespräche mit der Kommission aufzunehmen und deren Rat und Unterstützung einzuholen, um zu einem gemeinsamen Verständnis der praktischen Modalitäten für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht zu gelangen