Erwägungsgrund 15 32022L2523
Um überdies der besonderen Situation von Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen nur sehr wenige Gruppen ihren Sitz haben und die eine so geringe Zahl von Geschäftseinheiten aufweisen, dass es unverhältnismäßig wäre, von den Steuerverwaltungen dieser Mitgliedstaaten die unverzügliche Anwendung der PES und der SES zu verlangen, und angesichts dessen, dass die GloBE-Regeln den Charakter eines gemeinsamen Ansatzes haben, wäre es angemessen, diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich für einen begrenzten Zeitraum gegen die Anwendung der PES und der SES zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten, die sich gegen die Anwendung der PES und der SES entscheiden, sollten dies der Kommission vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie mitteilen.