Erwägungsgrund 11 32022L0738
Im Interesse einer effizienteren Durchführung des Werkverkehrs sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten zur Verwendung von Mietfahrzeugen für solche Beförderungen nicht länger einschränken können. Um etwaige Steuerprobleme zu vermeiden, sollte die Möglichkeit beibehalten werden, die Verwendung von Mietfahrzeugen für den Werkverkehr für solche Fahrzeuge, die außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats des Unternehmens, das sie verwendet, zugelassen wurden, zu beschränken.