Erwägungsgrund 9 32022L0738
Der Betrieb von Mietfahrzeugen sollte die Überwachung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Werkverkehrs, die Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung ausüben, nicht behindern. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen einzelstaatliche elektronische Register die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge führen, über die ein Transportunternehmen verfügt. Dies sollte auch alle Fahrzeuge einschließen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat des Unternehmens gemietet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 regelt auch den Zugang von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Daten in einzelstaatlichen elektronischen Registern. Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollten die gezielte Suche nach Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat ausgestellt worden sind, ermöglichen.