Erwägungsgrund 8 32022L0738
Um die Durchsetzung durch einen Mitgliedstaat von Beschränkungen durch ein in dessen Hoheitsgebiet zugelassenes Unternehmen für die Verwendung von Mietfahrzeugen, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, zu verbessern, sollte der Niederlassungsmitgliedstaat vorschreiben können, dass die Laufzeit des Mietvertrags die zulässige Nutzungsdauer des betreffenden Fahrzeugs nicht überschreitet. Die Gültigkeit beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt wird, kann auf einen Zeitraum beschränkt werden, der der Dauer des Mietvertrags entspricht. Auf diesen beglaubigten Kopien kann das amtliche Kennzeichen des Mietfahrzeugs vermerkt werden.