Erwägungsgrund 5 32022L0738
Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Fahrzeugen, die von im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Unternehmen gemietet wurden, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet nicht beschränken dürfen, wenn die Fahrzeuge gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, Sicherheitsanforderungen und sonstigen rechtsverbindlichen Normen eines Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und wenn sie — bei Fahrzeugen, für die eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorliegen muss — vom Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmens mit dieser beglaubigten Kopie zur Nutzung zugelassen wurden.