Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Rahmenbeschluss 2009/829/JI wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 20 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich über“
Folgender Artikel wird eingefügt: Kommunikationsmittel (1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844. (2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.“
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 42 Absatz 3 erster Satz erhält folgende Fassung: „Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 3 der…
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI erhält folgende Fassung: Kommunikationsmittel
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.