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Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI erhält folgende Fassung: Kommunikationsmittel
Die kontaktierenden und die kontaktierten Behörden kommunizieren untereinander gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
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