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Die Richtlinie (EU) 2019/771 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.“
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt:
In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Während der Nachbesserung kann der Verkäufer, abhängig von den besonderen Eigenschaften der entsprechenden Warenkategorie, insbesondere dem Bedarf des Verbrauchers, solche Waren ständig verfügbar zu haben, dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware, auch eine überholte Ware, als Leihgabe zur Verfügung stellen. Der Verkäufer kann, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware bereitstellen.“
Folgender Absatz wird angefügt:
Es werden die folgenden Absätze angefügt:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
In Artikel 27 wird der folgende Absatz angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.