Erwägungsgrund 15 32024L1799
Durch die Richtlinie (EU) 2019/771 sind Verkäufer zur Reparatur von Waren im Falle einer Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Haftungszeitraums offenbar wird, verpflichtet. Kommt diese Verpflichtung nicht zur Anwendung, werden zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt. Um die Verbraucher dazu zu motivieren, Waren in solchen Fällen reparieren zu lassen, sollte diese Richtlinie den Herstellern die Verpflichtung auferlegen, Waren, für die in Rechtsakten der Union festgelegte Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten, auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren, da sich die Anforderungen an die Reparierbarkeit an die Hersteller richten. Diese Verpflichtung sollte in Bezug auf in der Union in Verkehr gebrachte Waren sowohl für innerhalb der Union als auch außerhalb der Union niedergelassene Hersteller gelten. Darüber hinaus sollte die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Hersteller, die Herstellung einer Ware einzustellen — unbeschadet der etwaigen Verpflichtung nach Unionsrecht, Ersatzteile und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen —, durch diese Richtlinie unberührt bleiben.