Erwägungsgrund 15 32024L2749
Um einen zeitnahen Informationsaustausch sicherzustellen und allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle auf nationaler Ebene getroffenen Entscheidungen zur Genehmigung krisenrelevanter Waren unterrichtet werden. Das in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehene Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) bietet bereits die erforderlichen Funktionen, um eine rasche Mitteilung von Verwaltungsentscheidungen zu ermöglichen, weshalb die Mitgliedstaaten es für diesen Zweck nutzen können sollten. Darüber hinaus sollten auch Informationen über alle Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen ausgetauscht werden. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen diese Informationen im ICSMS zugänglich sein, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen aufgrund von Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, im Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet werden müssen. Eine doppelte Eingabe wird durch die Datenschnittstelle zwischen dem Safety Gate und dem ICSMS verhindert, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 betrieben wird.