Erwägungsgrund 19 32024L2749
In Bezug auf die Richtlinien 2006/42/EG, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sollten die zuständigen nationalen Behörden davon ausgehen können, dass Produkte, die nach europäischen Normen, den einschlägigen geltenden nationalen Normen der Mitgliedstaaten oder den einschlägigen geltenden internationalen Normen hergestellt wurden, die von einem anerkannten internationalen Normungsgremium entwickelt wurden und von der Kommission als für das Erreichen von Konformität geeignet eingestuft wurden sowie ein Schutzniveau bieten, das dem der harmonisierten Normen gleichwertig ist, die einschlägigen geltenden und grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen erfüllen. Produkte, die auf der Grundlage der Konformitätsvermutung gemäß dem mit dieser Richtlinie eingeführten Notfallmechanismus in Verkehr gebracht werden, sollten nicht automatisch zurückgenommen werden, wenn der Durchführungsrechtsakt, in dem die europäischen oder die einschlägigen geltenden nationalen oder internationalen Normen aufgeführt sind, seine Gültigkeit verliert. In Fällen, in denen Bedenken hinsichtlich der Konformität eines harmonisierten Produkts bestehen, das als krisenrelevante Ware eingestuft und während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt auf der Grundlage einer in einem solchen Durchführungsrechtsakt festgelegten Konformitätsvermutung in Verkehr gebracht wurde, sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 und den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Nach dem Ablauf der Gültigkeit eines solchen Durchführungsrechtsakts sollte die Einhaltung der europäischen oder der einschlägigen geltenden nationalen oder internationalen Normen keine Vermutung der Konformität mit den einschlägigen und geltenden grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen mehr begründen.