Erwägungsgrund 22 32024L2749
Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der geänderten Richtlinien sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die gemäß jenen Richtlinien erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, einschließlich der mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Bestimmungen, durch Wirtschaftsakteure und Konformitätsbewertungsstellen zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass diese Vorschriften von den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der jeweiligen notifizierenden Behörden, durchgesetzt werden.