Art. 28 32026D1561
Verwaltung des Forschungsprogramms und Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission verwaltet das Forschungsprogramm. Sie wird von technischen und beratenden Gremien mit der entsprechenden Expertise unterstützt, die durch einen Beschluss der Kommission eingesetzt werden.
(2)
Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.