§ 23 SchumG
1Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II einer Schule (Schülerversammlung) kann während der Unterrichtszeit an allgemeinbildenden Schulen mindestens zweimal und im Bereich der beruflichen Schulen bis zu dreimal im Schuljahr für je zwei Unterrichtsstunden von der Schülervertretung einberufen werden. 2Die Termine sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegen. 3Vorsitzende oder Vorsitzender der Schülerversammlung ist die Schülersprecherin oder der Schülersprecher.
1In der Schülerversammlung berichtet die Schülervertretung über ihre Arbeit. 2Die Schülerversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch. 3Sie bereitet die Meinungsbildung der Schülervertretung vor; die Schülerversammlung kann insoweit keine die Schülervertretung bindenden Beschlüsse fassen.
1Bei Schulen mit mehr als fünfhundert Schülerinnen und Schülern treten an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der Schulstufen (§ 11 Abs. 3). 2Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen können an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der Schulzweige treten.
An Schülerversammlungen können die Lehrkräfte und die Elternvertreterinnen und Elternvertreter der Schule als Gäste teilnehmen. 2. Abschnitt Schülervertretung