§ 24 SchumG
1Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule. 2Sie ist an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen und hat das Recht, die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bei der Schulleitung zu beantragen. 3Sie besitzt kein politisches Mandat. 4Die Schülervertretung ist im Rahmen der Prozesse der Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, zu beteiligen. 5Sie soll mit der Schulleitung, den Lehrkräften und der Elternvertretung bei der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zusammenwirken. 6Über die Entscheidungen der einzelnen Konferenzen informiert die Schülervertretung die Schülerinnen und Schüler.