§ 25 SchumG
Schülervertreterinnen und Schülervertreter
(1)
Als Schülervertreterinnen und Schülervertreter kommen alle Schülerinnen und Schüler der Schule in Betracht.
(2)
1Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 2Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden. 3Auf Antrag ist die Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler im Zeugnis zu vermerken. 4Wegen einer Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler entschuldigte Fehlzeiten im Unterricht werden im Zeugnis nicht vermerkt.