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Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes.
Zur Laufbahn gehören folgende Ämter: - Laufbahnabschnitt mittlerer Dienst - Polizeimeisterin Kriminalmeisterin Polizeimeister Kriminalmeister Polizeiobermeisterin Kriminalobermeisterin Polizeiobermeister Kriminalobermeister Polizeihauptmeisterin Kriminalhauptmeisterin Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeister - Laufbahnabschnitt gehobener Dienst - Polizeikommissarin Kriminalkommissarin Polizeikommissar Kriminalkommissar Polizeioberkommissarin Kriminaloberkommissarin Polizeioberkommissar Kriminaloberkommissar Polizeihauptkommissarin Kriminalhauptkommissarin Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar Erste Polizeihauptkommissarin Erste Kriminalhauptkommissarin Erster Polizeihauptkommissar Erster Kriminalhauptkommissar - Laufbahnabschnitt höherer Dienst - Polizeirätin Kriminalrätin Polizeirat Kriminalrat Polizeioberrätin Kriminaloberrätin Polizeioberrat Kriminaloberrat Polizeidirektorin Kriminaldirektorin Polizeidirektor Kriminaldirektor Leitende Polizeidirektorin Leitende Kriminaldirektorin Leitender Polizeidirektor Leitender Kriminaldirektor Direktorin der Polizei Direktor der Polizei Landespolizeidirektorin Landespolizeidirektor
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zur Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben verwendet werden und ihre Befähigung zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit durch einen Qualifizierungslehrgang nachgewiesen haben, führen die Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die gemäß § 13a in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden, führen die Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei. Einzelheiten regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Berechtigung zum Führen der Amtsbezeichnung nach Satz 1 bleibt von einer späteren anderweitigen Verwendung unberührt. Gleiches gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Berechtigung zum Führen der Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei nach bisherigem Recht erworben haben.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten steht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach den Vorschriften dieser Verordnung der Zugang zu allen Ämtern des Polizeivollzugsdienstes offen.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können nach Maßgabe dieser Verordnung in jedem Bereich des Polizeivollzugsdienstes eingesetzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die eine spezielle Ausbildung oder Fortbildung für einen bestimmten Bereich erhalten haben, sollen ohne zwingenden dienstlichen Grund nicht in einem anderen Bereich verwendet werden.