Art. 12b 31968R0260
Diese Verordnung gilt auch für die Mitglieder der Organe des Europäischen Investitionsfonds in Ausübung ihrer Aufgaben, für das Personal des Fonds und für die Empfänger der von dem Fonds gezahlten Ruhegehälter, soweit sie den Gruppen angehören, die der Rat nach Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen bestimmt, und zwar hinsichtlich der von dem Fonds gezahlten Gehälter, Löhne, Bezüge sowie Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit, Alters- und Hinterbliebenenversorgung.