Art. 6 31968R0260
(1)
Abweichend von Artikel 3 und 4 werden
a)
die
b)
die Beträge, die auf Grund des Ausscheidens aus dem Dienst gezahlt werden, nach Absetzen der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen Beträge mit einem Satz versteuert, der 2/3 des bei der letzten Gehaltszahlung bestehenden Verhältnisses zwischen
(2)
Die Anwendung dieser Verordnung darf nicht zur Folge haben, daß die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art auf einen Betrag vermindert werden, der niedriger ist als das Existenzminimum (Anhang VIII Artikel 6 des Statuts der Beamten der Gemeinschaften).