Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften
Der Steuerertrag wird in die Haushaltspläne der Gemeinschaften als Einnahme eingesetzt.
Art. 9 31968R0260
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