Art. 12c 31968R0260
Diese Verordnung gilt auch für die Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank und des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank, für das Personal der Bank und für die Empfänger der von der Bank gezahlten Ruhegehälter, soweit sie den Gruppen angehören, die der Rat nach Artikel 16 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften bestimmt, und zwar hinsichtlich der von der Bank gezahlten Gehälter, Löhne, Bezüge, Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit, Altersruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge.