Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften
Die Steuer wird im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuerbetrag wird auf den nachstniedrigeren Cent gerundet.
Art. 8 31968R0260
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