Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften
Bei Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge wird wie folgt verfahren:
Art. 5 31968R0260
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