Art. 46 31997R0515
Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um
a)
intern eine gute Zusammenarbeit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden sicherzustellen;
b)
im Rahmen ihrer Beziehungen erforderlichenfalls eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den von ihnen zu diesem Zweck besonders ermächtigten Behörden einzurichten.