Art. 49 31997R0515
Unbeschadet des Rechts auf Unterrichtung, das die Kommission im Rahmen anderer Regelungen besitzt, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen oder die wesentlichen Elemente solcher Entscheidungen, mit denen die Nichteinhaltung der Zoll- oder der Agrarregelung geahndet wird, in allen Fällen, in denen nach den Artikeln 17 und 18 Mitteilung gemacht wurde.