Art. 51 31997R0515
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der strafprozeßrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der strafprozeßrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.