Erwägungsgrund 11 32001R1936
Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik findet Anwendung auf jede Fischereitätigkeit oder mit ihr verbundene Tätigkeit, die in dem Gebiet und in den Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, sowie auf die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in den Gewässern von Drittländern und auf Hoher See eingesetzt sind, unbeschadet von Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie internationalen Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.