Erwägungsgrund 4 32001R1936
Bestimmte Empfehlungen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1351/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit Kontrollmaßnahmen zur Durchsetzung der von der ICCAT angenommenen Maßnahmen und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 ins Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Im Interesse größerer Klarheit empfiehlt es sich, diese Maßnahmen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen, durch die frühere Verordnungen aufgehoben werden und die an deren Stelle tritt.