Art. 13 32001R1936
Verpflichtungen der Schiffskapitäne während der Inspektion
Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes
a)
widersetzt sich nicht den Inspektionen, die in nationalen oder fremden Häfen von befugten Inspektoren vorgenommen werden, und versucht nicht, die Inspektoren einzuschüchtern oder sie bei ihrer Arbeit zu stören und garantiert ihre Sicherheit;
b)
kooperiert bei der Inspektion des Schiffes nach den Verfahren dieser Verordnung und bietet seine Unterstützung an;
c)
versetzt den Inspektor in die Lage, alle Bereiche, Decks und Räume des Schiffs, Fänge (verarbeitet oder nicht), Fanggeräte, Ausrüstungen sowie alle Unterlagen einschließlich der Fangaufstellungen und Verladescheine zu untersuchen.