Art. 19 32001R1936
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, ihre Staatsangehörigen davon abzuhalten, sich an Tätigkeiten von Nicht-Vertragsparteien zu beteiligen, die die Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT beeinträchtigen.